Blaulicht und Martinshorn im Straßenverkehr
Allein im Freistaat Bayern sind die Feuerwehren im Jahr 2019 rund 245.000 Mal zur Hilfe gerufen worden. Hinzu kommen die Einsätze des Rettungsdienstes und der Polizei. So rücken Einsatzfahrzeuge in Deutschland tausende Male täglich aus um der Bevölkerung zu helfen. Nicht selten ergeben sich bei diesen Einsatzfahrten Gefahrensituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern. Neben Personen- und Sachschäden ist eine Folge dieser Unfälle, dass Hilfe, die durch die Einsatzkräfte an anderer Stelle geleistet werden sollte, zu spät kommt.
Gesetzliche Grundlage:
Die Sonder- und Wegerechte für Feuerwehr und Polizei in Deutschland sind gesetzlich geregelt. Als Sonderrechte wird in Deutschland die „Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung“ bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Mit den bestimmten ‚Voraussetzungen‘ sind im Allgemeinen hoheitliche Aufgaben gemeint. Dies sind im Einzelnen:
- das Retten von Leben
- die Abwendung von Krankheiten, die eine Beeinträchtigung des Lebens zur Folge hätten
- das Schützen von Sachwerten
Es muss eine Abwägung zwischen Erforderlichkeit der Übertretung und der möglichen Gefahr dadurch erfolgen. Es muss stets eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Konkret kann das Sonderrecht wie folgt aussehen:
- Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
- Befahren der Gegenfahrbahn
- Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung
- Halten im Halteverbot
- Parken im Parkverbot
Sonderrechte von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Die Sonderrechte der Feuerwehrleute im privaten PKW verpflichtet Sie als normaler Verkehrsteilnehmer nicht dazu freie Bahn zu schaffen. Diese Pflicht haben Sie erst, wenn Blaulicht in Kombination mit eingeschaltetem Martinshorn verwendet wird. Diese Pflicht ist in § 38 StVO, dem sogenannten Wegerecht geregelt. Trotzdem helfen Sie den ehrenamtlichen Einsatzkräften sehr, wenn Sie im Straßenverkehr einen solchen Dachaufsetzer sehen und diesem Fahrzeug freiwillig die Vorfahrt ermöglichen. Blaulicht allein dient nur zur Absicherung der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle. Auf Rücksicht der Bürger besonders in der Nachtzeit werden dennoch meist Einsatzfahrten ohne Martinshorn also NUR mit Blaulicht absolviert. Diese Entscheidung liegt aber beim Straffel-, Gruppen- bzw. Zugführer denn mit so einer Entscheidung kann er auch seine Einsatzkräfte in unmittelbare Gefahr bringen wenn Verkehrsteilnehmer nicht auf das Blaulicht reagieren und sich Verkehrsteilnehmer trotzdem die Vorfahrt an Kreuzungen oder Einmündungen erkämpfen möchten. Bitte nehmen Sie auch auf Einsatzfahrzeuge Rücksicht die nur mit Blaulicht unterwegs sind! Diese Einsatzkräfte würden auch auf Ihren Schlaf Rücksicht nehmen.


Das richtige Verhalten bei Blaulicht und Martinshorn:
- Bewahren Sie Ruhe
- Drehen Sie die Musik leiser, wenn diese läuft
- Stellen Sie fest, woher das Einsatzfahrzeug kommt
- Stellen Sie fest, in welche Richtung das Einsatzfahrzeug wahrscheinlich fahren will
- Weichen Sie bei der nächstmöglichen Gegebenheit wie in der Grafik weiter unten beschrieben aus
- Sollte dies nicht gefahrlos möglich sein, dann warten Sie auf die nächste Möglichkeit! Bremsen Sie nicht scharf ab! Fahren Sie in normalem Tempo weiter bis sich eine Möglichkeit zum Ausweichen ergibt. Das Einsatzfahrzeug wird wenn möglich selbst überholen
- Zeigen Sie dem Einsatzfahrzeug und anderen Verkehrsteilnehmern mit dem Blinker an, in welche Richtung Sie ausweichen wollen
- Achten Sie darauf, ob das Einsatzfahrzeug passieren kann (Gegenverkehr beachten)
- Stellen Sie fest, ob weitere Einsatzfahrzeuge folgen
